Vereinssatzung
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Vereinssatzung
Vereins – Satzung
der Feuerschützengesellschaft „Römerturm“ Aufkirch e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
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Der Verein führt den Namen Feuerschützengesellschaft „Römerturm“ Aufkirch e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Aufkirch.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied beim BSSB (Bayerischen Sportschützenbund) und erkenntdessen Satzung an.
§ 2 (Zweck des Vereins)
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes als Volkssport.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung undUnterhaltung des Vereinsheimes und von Schießsportanlagen, sowie die Pflege, Ausübung und Förderung des Schießsportes.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
Die Feuerschützengesellschaft „Römerturm“ Aufkirch e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch neutral und erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 (Eintritt der Mitglieder)
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Die Mitgliederzahl unterliegt keiner Beschränkung.
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Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
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Eine nicht geschäftsfähige natürliche Person, die das 18. Lebensjahr nicht vollendethat, kann, unter schriftlicher Einwilligung bzw. Zustimmung der Eltern bzw. des/der Erziehungsberechtigte(n), Mitglied des Vereines werden.
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
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Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. In Streitfällen kann eine geheimeAbstimmung durch die Vorstandschaft und den Ausschuss erfolgen.
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Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bzw. die geheime Abstimmungdurch die Vorstandschaft und des Ausschusses ist nicht anfechtbar.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 (Austritt der Mitglieder)
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder durch den freiwilligenAustritt aus dem Verein.
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schlussdes Kalenderjahres zulässig.
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Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, mit Rückgabe des Mitgliederausweises odereiner entsprechenden Verlustmeldung, zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 5 Absatz 2 der Satzung) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
§ 6 (Streichung der Mitgliedschaft)
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Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Vereinaus.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung desBeitrages in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss in schriftlicher Form an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
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In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschafthingewiesen werden.
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Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
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Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dembetroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 7 (Ausschluss der Mitglieder)
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Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, wenn gegendie Vereinsinteressen gröblich verstoßen wurde.
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Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Vorstandschaft undder Ausschuss.
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Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über denAusschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
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Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
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Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesendwar, in schriftlicher Form mitzuteilen.
§ 8 (Rechte der Mitglieder)
Die Mitglieder haben das Recht, an jedem Sportschießen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt bei Abstimmungen, eine Stimme abzugeben. Die Mitglieder haben die Satzungen des Vereins, sowie bei Schießveranstaltungen die Bayer. Schießordnung des Bayer. Sportschützenbundes zu beachten.
§ 9 (Jugendparagraph)
Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des
Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der
Jugendförderung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 10 (Mitgliedsbeitrag)
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
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Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
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Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und bis 30.06. in voller Höhe desJahresbeitrages und ab dem 01.07. die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
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Die Zahlung des Beitrages erfolgt mittels Lastschrifteinzug.
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Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 11 (Ehrenmitgliedschaft)
Zum Ehrenmitglied kann eine Person auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Schießsport oder um den Verein besonders verdient gemacht hat.
§ 12 (Organe des Vereins)
0rgane des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 13 und § 14 der Satzung),
b) der Vereinsausschuss (Ältestenrat) (§ 15 der Satzung),
§ 13 (Vorstand)
1. Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins wahr, soweit sie nicht der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) zwei oder drei gleichberechtigten Schützenmeistern
b) dem Sportleiter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die gewählten Schützenmeister nach Nr. 2 a)
von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
Für das Innenverhältnis gilt, dass die Aufgaben der Vereinsführung unter den
Schützenmeistern und dem Sportleiter in Zuständigkeiten aufgeteilt werden.
Ein Schützenmeister wird durch den Vorstand als Sprecher des Vorstandes bestellt
und dient in dieser Funktion als Ansprechperson für Behörden und Verbände sowie
als Postempfänger.
4. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 14 (Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes)
Im Innenverhältnis gilt, dass die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in
der Weise beschränkt ist, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur
Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 10.000,oo (Euro zehntausend) die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 (Ausschuss)
Ausschuss in der Vereinsleitung:
1. Dem Vorstand steht ein Ausschuss zur Seite, auch als Ältestenrat bezeichnet. Dieser
besteht aus: 3 Schießleitern, 3 Beisitzern (Ältestenrat) und 2 Jugendleiter.
2. Der Ausschuss kann sich um einen weiteren, 3. Jugendleiter und einen weiteren 4.
Schießleiter erweitern, sofern diese von der Versammlung als solches gewählt
wurden.
3. Der Ausschuss erweitert sich ebenfalls um die Anzahl der von der Versammlung
benannten Ehrenschützenmeister(-innen).
4. Dem Ausschuss gehören noch 2 Vereinsjugendsprecher an, die von der
Vereinsjugendversammlung gewählt werden.
5. Die Mitglieder des Ausschusses (Ältestenrat) (§ 15 Absatz 1 bis 4) haben bei
Beschlüssen des Vorstands nach § 13 im Innenverhältnis gleiches Stimmrecht.
Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses (Ältestenrat),
entscheidet der 1. Schützenmeister.
§ 16 (Die Mitgliederversammlung)
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme.
Der Mitgliederversammlung bleiben folgende Beschlüsse vorbehalten:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands und
der Vorstandschaft;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses (Ältestenrat) (§ 15 Absatz 1
bis 3);
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Beschlussfassung über die Durchführung von größeren Schießveranstaltungen und
größere Vorhaben, sobald diese einen Gesamtumsatz von EUR 3.000,oo
übersteigen.
§ 17 (Berufung der Mitgliederversammlung)
1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal, möglichst in den ersten
drei Monaten des Kalenderjahres, einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller
Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche, sowie unter Angabe der
Tagesordnung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20
Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
§ 18 (Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung)
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einem der gewählten Schützenmeister oder
eines vorher bestimmten Versammlungsleiters geleitet.
3. In dieser Mitgliederversammlung finden alle 3 Jahre die Neuwahlen des Vorstandes
und des Ausschusses (Ältestenrat) statt.
4. Die Neuwahlen des Vorstandes und des Ausschusses (Ältestenrates) erfolgen in
schriftlicher Form mit Stimmzettel, wenn die Versammlung im Einzelfall nicht anders
beschließt.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, sofern die Versammlung im Einzelfall nicht
anders beschließt.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder.
7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von
2/3 (zwei Drittel) der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder erforderlich.
8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung von 2/3
Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
9. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Zustimmung
2/3 aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
§ 19 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)
1. Der Protokollführer wird vom 1. Schützenmeister oder Versammlungsleiter bestimmt,
sofern das Protokoll nicht vom Schriftführer geführt werden kann.
2. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
3. Die Niederschriften und Beschlüsse werden vom Schrift- bzw. Protokollführer und
vom I. Schützenmeister oder Versammlungsleider beurkundet und unterzeichnet.
§ 20 (Auflösung des Vereins)
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 18 Absatz 9 der
Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 13 der Satzung).
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Gemeinde Markt Kaltental, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 (Vergütungen für die Vereinstätigkeit)
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Vorstand (§ 13 der Satzung). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand (§ 13 der Satzung) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu
beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der Vorstand (§ 13 der Satzung) ermächtigt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
7. Vom Vorstand (§ 13 der Satzung) können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.